© 2018 Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim e.V.

Satzung

des Vereins zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei
    Hildesheim". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen werden. 
    Nach der Eintragung lautet der Name:
   „Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim e.V."

2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung
    (§§ 51 ff AO 1977) und der Gemeinnützigkeitsverordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, die historische Wiederherstellung und die Pflege des
    denkmalgeschützten Brauereieiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim.

3) Der Verein erstrebt in der Absicht, das Interesse der Bevölkerung an der Geschichte ihres
    Lebensraums und dessen Sozialgefüges zu fördern,
a) den Eiskeller entsprechend seiner historischen Funktionen, Brauerei-Lagerraum und
    Luftschutzkeller, wieder herzustellen,
b) den denkmalgeschützten Brauereieiskeller der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim zu
    erhalten,
c) ihn der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

4) Der Verein erklärt sich - zur Überwindung rein nationaler Interessen - dem Gedanken der
    Völkerverständigung verbunden. Eine rassistische und nationalistische Gesinnung wird abgelehnt.

5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
    Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
    ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen oder
    Zahlungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das
    Vermögen des Vereins an den Ortsrat Moritzberg-Weststadt, der es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen, Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Organisationen, die 
    bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen
    Victoria Brauerei Hildesheim zu fördern.

2) Der Beitritt zu dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die durch
    Zustimmung des Vorstandes wirksam wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen - insbesondere
    Minderjährigen - ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gegen eine Ablehnung
    des Beitrittes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit
    endgültig entscheidet.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur am Ende
    des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zulässig ist. Bei
    beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem
    gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3) Verstößt ein Mitglied durch Handlungen oder Äußerungen in grober Weise gegen Sinn und Zweck
    oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze und Ziele des Vereins, so kann es durch
    Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
    dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der
    Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
    Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
    Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats
    nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
    abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhoben.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) den 2 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres
    Vorstandsmitglied vertreten.

3) Der Vorstand kann weitere Fachbeisitzer berufen.


§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
    des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
    werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
    Vorstandsmitgliedes.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    gewählt.

3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
    Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
    Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
    Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufgaben von Mitgliedern.

2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der
    Mitgliederversammlung herbeiführen.

3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leitet
    die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern müssen von ihm
    Vorstandssitzungen einberufen werden. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden,
    wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gewünscht wird.

4) Der Kassierer ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Er erstattet dem Vorstand
    sowie der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung darüber Bericht. Der Mitgliederversammlung
    ist der Jahresabschluss nach vorheriger Prüfung durch fachkundige Personen vorzulegen.

5) Der Schriftführer erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins, soweit sie nicht vom
    Vorsitzenden geführt werden.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen. Es ist eine Einladungsfrist
    von drei Tagen einzuhalten.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die
    Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des Vorsitzenden.


§ 11 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbescheid des Vorstandes;
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

3) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht
    dem Vorstand angehören.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird vom
    Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der
    Tagesordnung einberufen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies
    schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.


§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

2) Abstimmungen einschließlich Wahlen finden durch Handaufheben, auf Antrag auch geheim, statt.

3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
    Stimmen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller
    Vereinsmitglieder.

5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
    Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
    den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
    dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
    von dem Vorsitzenden zu ziehende Los.


§ 14 Niederschrift

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift erhält die Tagesordnung, die jeweils gestellten Anträge und die
Feststellung darüber, ob die Anträge angenommen oder abgelehnt wurden. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 15 Auflösung des Vereins

1) Im Falle einer Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der
    Ortsbürgermeister des Ortsrates Moritzberg, Bockfeld gemeinsam vertretungsberechtigte
    Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
    abgegebenen gültigen Stimmen etwas anderes beschließen.

2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
    aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 16 Kooperationen

Der Verein erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Stadt Hildesheim.


Hildesheim, 31. Januar 2012
Verein zur Erhaltung des Eiskellers der ehemaligen Victoriabrauerei Hildesheim e.V.